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ÖSTERREICHISCHE
HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN
(ÖHVB)
§
1 Allgemeines
Die
(allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen
jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen
Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen
Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen
Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht
aus.
§
2 Vertragspartner
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(1)
Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der
Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen
bestellt oder mitbestellt hat.
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(2)
Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im
Sinne der Vertragsbedingungen.
§
3 Vertragsabschluss, Anzahlung
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(1)
Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den
Beherberger zustande.
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(2)
Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
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(3)
Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes verlangen.
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(1)
Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
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(2)
Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis
18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
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(3)
Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden
Tages reserviert.
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(4)
Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen,
so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
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(5)
Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis
12 Uhr freizumachen.
§
5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
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(1)
Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
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Die
Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des
Vertragspartners sein.
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(2)
Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch
eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für
drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens
einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den
Händen des Vertragspartners sein.
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(3)
Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis
18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
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(4)
Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden
Tages reserviert.
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(5)
Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die
Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger
gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes
verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er
sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart
oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume
erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten
Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens
der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des
Verpflegungspreises betragen.
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(6)
Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen
entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
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Bei
den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen
handelt es sich um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im
Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz, welche zu 26 Kt 79/03
beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde.
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(1)
Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft
zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist,
besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich
gerechtfertigt ist.
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(2)
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn
der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder
sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt
bedingen.
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(3)
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen
auf Kosten des Beherbergers.
§
7 Rechte des Gastes
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(1)
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume,
der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise
und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung
zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
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(2)
Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
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(3)
Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das
Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine
angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu
verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des
Vortages, gemeldet hat.
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(4)
Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn
er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen
Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in
Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§
8 Pflichten des Gastes
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(1)
Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte
Entgelt zu
bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger
nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen.
Der
Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie
Schecks,
Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle
bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für
Telegramme,
Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
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(2)
Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber
dorthin mitgebracht und in
öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist
der
Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung
in Rechnung zu stellen
(sogenanntes "Stoppelgeld" bei
Getränken).
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(3)
Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den
Gästen mitgebracht
werden und welche nicht zum üblichen
Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des
Beherbergers
einzuholen.
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(4)
Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften
des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden
Schaden und Nachteil, den der
Beherberger oder dritte Personen
durch sein Verschulden oder durch das Verschulden
seiner
Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist,
erleidet, und zwar
auch dann, wenn der Geschädigte
berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den
Beherberger
in Anspruch zu nehmen.
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(1)
Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er
damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des
Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung
aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für
den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§
970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
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(2)
Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das
Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§
1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers).
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(3)
Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür
ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf
der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§
10 Pflichten des Beherbergers
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(1)
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in
einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
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(2)
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die
nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind: a) Sonderleistungen
der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden
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können,
wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad,
Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw. b) für die
Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis berechnet.
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(3)
Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§
11 Haftung des Beherbergers für Schäden
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(1)
Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet,
wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn
oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
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(2)
Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus
haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den
aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem
Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, dass
der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer
verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen
verursacht wurde.
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Unter
diesen Umständen haftet der Beherberger für
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag
von Euro 550,--, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis
ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der
Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde
und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung
durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn
es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als
Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung
geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den
obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll,
sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von
einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person
übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür
bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970
ff. ABGB.)
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(1)
Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls
gegen eine besondere
Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und
Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
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(2)
Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
anrichten, entsprechend
den für den Tierhalter geltenden
gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§
13 Verlängerung der Beherbergung
Eine
Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die
Zustimmung des Beherbergers.
§
14 Beendigung der Beherbergung
(1)
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so
endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der
Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen
entsprechend, zu bemühen.
Im
übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugprozente).
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(2)
Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
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(3)
Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die
Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen,
ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
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(4)
Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der
Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag
in Rechnung zu stellen.
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(5)
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast a) von den
Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch
sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob
ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das
Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und
seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person
einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die
Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b)
von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden
Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird; c) die ihm
vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar
gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6)
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der
Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt
anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem
Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§
15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1)
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für
ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der
Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der
Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem
Gast bzw. bei
Todesfall
gegen seinen Rechtsnachfolger:
a)
allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b)
für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt
angeordnet wird;
c)
allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche,
Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser
Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die
Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d)
für die Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in
Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder
beschädigt wurden;
e)
für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der
Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der
Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben
Tage).
§
16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
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(1)
Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
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(2)
Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das
für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich
zuständige Gericht vereinbart, außer: a) der Gast hat als
Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder
Wohnsitz;
in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der
Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart; b) der Gast hat als
Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in
diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
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